§ 1 Geltung der Bedingungen/Fremde AGB

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Otto Golze & Söhne erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfte und Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, gelten diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Kunden des Anbieters im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer sein. Unternehmer im Sinne der AGB ist entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Als Unternehmer in diesem Sinne gilt auch ein Kunde, der ein öffentliches Sondervermögen darstellt.

(2) Sämtlichen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden auf keinen Fall Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn wir derartigen Bedingungen nicht gesondert widersprechen.

§ 2 Preise

Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, wie folgt:

Bei einem Nettowarenwert ab 300,00 € frei Haus.
Bei einem Nettowarenwert unter 300,00 € zzgl. 20,00 € Auftragshandling
Bei Stückgut ab 210 cm Packlänge, Frachtaufschlag 35,00 € pro Bestellung
Fixanlieferung/Expresszustellung 20,00 €
Telefonisches Avis 7,50 €
Kundenverschuldete Zweit/Drittanlieferung – Berechnung nach Aufwand
Frachtkosten für Lieferung auf Inseln werden individuell berechnet

Bei Kulanzrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 €.

Für Lieferungen ins Ausland werden die Preise individuell vereinbart.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit und Verzug

(1) Otto Golze & Söhne ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist Otto Golze & Söhne berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Annahmeverzug nicht zu vertreten hat. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

(3) Bei Verzug von Otto Golze & Söhne kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er Otto Golze & Söhne eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

(4) Bei Nichtbelieferung von Otto Golze & Söhne durch Zulieferer binnen angemessener Frist steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Otto Golze & Söhne hat die Bestellung nachzuweisen.

§ 4 Gefahrübergang

Jede Versendung erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Otto Golze & Söhne verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Otto Golze & Söhne unmöglich wird, geht die Gefahr auch mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 5 Gewährleistung

(1) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Vorgelegte Muster stellen nur den ungefähren Ausfall der zu liefernden Ware dar. Kleinere Abweichungen in Farbe, Muster, Gewichten und Maßen stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere bei Naturprodukten. Der Kunde wird darauf hingewiesen, daß mit geringfügigen Abweichungen in Farbe, Muster, Gewichten und Maßen stets gerechnet werden muß, wenn Naturprodukte als Rohstoff zum Einsatz gelangen.

(2) Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemachte Mängel der gelieferten Ware werden nach Wahl von Otto Golze & Söhne durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.

(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn Otto Golze & Söhne hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von Otto Golze & Söhne verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Otto Golze & Söhne aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Otto Golze & Söhne die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach eigener Wahl freizugeben hat, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

(1) Die Ware bleibt bis dahin Eigentum von Otto Golze & Söhne. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Otto Golze & Söhne als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Otto Golze & Söhne. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Otto Golze & Söhne durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Otto Golze & Söhne übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von Otto Golze & Söhne unentgeltlich. Ware, an der Otto Golze & Söhne (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Otto Golze & Söhne ab. Otto Golze & Söhne nimmt die Abtretung hiermit an. Otto Golze & Söhne ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Otto Golze & Söhne abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum Otto Golze & Söhne hinweisen und Otto Golze & Söhne unverzüglich benachrichtigen, damit Otto Golze & Söhne seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Otto Golze & Söhne die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist Otto Golze & Söhne berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Otto Golze & Söhne liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§ 7 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Otto Golze & Söhne sofort ohne Abzug zahlbar.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Otto Golze & Söhne über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Konto von Otto Golze & Söhne gutgeschrieben wird. Schecks und Wechsel werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen.

(3) Wenn Otto Golze & Söhne Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Fragen stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird, der Kunde seine Zahlung einstellt oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist Otto Golze & Söhne berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Otto Golze & Söhne ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung bzw. zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger Gegenforderungen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis stets berechtigt.

§ 8 Konstruktionsänderungen

Otto Golze & Söhne behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Otto Golze & Söhne ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 9 Schutzrechte

(1) Otto Golze & Söhne wird den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung des Kunden ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass Otto Golze & Söhne die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich den Liefergegenständen von Otto Golze & Söhne ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(2) Otto Golze & Söhne hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 10 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Otto Golze & Söhne im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 11 Verkaufs- und Präsentationshilfen

Von Otto Golze & Söhne kostenlos zur Verfügung gestellte Verkaufs- und Präsentationshilfen bleiben Eigentum von Otto Golze & Söhne und können jederzeit zurückgefordert werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit Waren von Otto Golze & Söhne zu bestücken.

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Für garantierte Beschaffenheiten der Ware, für Schäden wegen Rechtsmängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Otto Golze & Söhne unbeschränkt.

(2) Im übrigen haftet Otto Golze & Söhne unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Angestellten.

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Otto Golze & Söhne nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung auf das 2-fache der jeweiligen Vertragssumme sowie auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Otto Golze & Söhne und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 14 Factoring

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Mainz.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindungen der Allgemeine Kredit Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unseren Eigentumsvorbehalt haben wir auf dieses Institut übertragen.

§ 15 REACH

Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung setzen wir Sie in Kenntnis, dass einige unserer Türmattenprodukte aus PVC und Gummirrohstoffen hergestellt werden und den Weichmacher DEHP mit mehr als 0,1 % Massenanteil enthalten können. Eine detaillierte Artikelliste und Empfehlungen für einen sicheren Umgang kann bei uns angefordert werden.